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   BGH, 24.01.1986 - 3 StR 2/86   

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https://dejure.org/1986,3216
BGH, 24.01.1986 - 3 StR 2/86 (https://dejure.org/1986,3216)
BGH, Entscheidung vom 24.01.1986 - 3 StR 2/86 (https://dejure.org/1986,3216)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 1986 - 3 StR 2/86 (https://dejure.org/1986,3216)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Begriff des gewerbsmäßigen Handelns mit Betäubungsmitteln - Annahme eines erhöhten Strafrahmens beim Vorliegen von Regelbeispielen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betäubungsmittelstrafrecht: Voraussetzung für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1986, 385
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.08.1983 - 2 StR 476/83

    Keine Anwendung eines erhöhten Strafrahmens bei Erfüllung eines Regelbeispiels -

    Auszug aus BGH, 24.01.1986 - 3 StR 2/86
    Das ist denkbar, wenn in der Tat oder in der Person des Täters außergewöhnliche Umstände vorliegen, die sein Unrecht oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben und deshalb im Einzelfall die Anwendung des erschwerten Strafrahmens nicht angemessen erscheinen lassen (BGH NStZ 1984, 27; Schmidt MDR 1985, 1, 2 und 969, 972/973; Joachimski BtMG 4. Aufl. 1985 § 29 Rdn 23).
  • BGH, 19.09.2017 - 1 StR 72/17

    Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport (bestimmungsgemäßer

    Die Frage, wie hoch die erstrebten bzw. erzielten Gewinne sein müssen, um von einer fortlaufenden Einnahmequelle von einigem Umfang oder einigem Gewicht ausgehen zu können, unterliegt der tatrichterlichen Beweiswürdigung im Einzelfall (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1986, 5 StR 504/86, NStE 1987 Nr. 11 zu § 29 BtMG; Beschluss vom 24. Januar 1986 - 3 StR 2/86, StV 1986, 385).
  • BGH, 13.11.2003 - 3 StR 359/03

    Kognitionspflicht hinsichtlich der angeklagten Tat (Bezeichnung; Identität;

    Daß sich die Angeklagte durch den wiederholten Verkauf von Rauschgift eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen wollte, hätte angesichts der getroffenen Feststellungen zu den Betäubungsmitteldelikten einer ausdrücklichen Prüfung und näheren Darlegung bedurft (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 gewerbsmäßig 5; BGH StV 1986, 385; Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 1362, 1369 f.).
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